Besondere Haftungsausschlussgründe


Wegfall der Haftungsbefreiung und -begrenzungen.

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Umzugsfirma vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute der Umzugsfirma erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführende Umzugsfirma/Umzugsfirmen.

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführende Umzugsfirma), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn.


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