Aufenthaltserlaubnis / Arbeitsgenehmigung / Visum
Wehrpflicht Deutsche Staatsbürger die wehrpflichtig sind, beziehungsweise das 17. Lebensjahr vollendet haben, müssen vor einem Umzug ins Ausland mit Aufenthalt von länger als drei Monaten eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einholen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland verbleiben oder einen nicht genehmigungspflichtigen Auslandsaufenthalt über drei Monate ausdehnen wollen.